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VERKEHRSRECHT

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Unfallregulierung:

Nach Verkehrsunfällen ist ein Schwerpunkt des Verkehrsrechts die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung. Hierzu zählen auch die Rechtsanwaltsgebühren, die in Höhe der Haftungsquote des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung zu tragen sind. So entstehen Ihnen bei einem unverschuldeteten Unfall keine Kosten (näheres siehe unten).
 
Verkehrsordnungswidrigkeiten/Verkehrsstraftaten:
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Alkoholfahrt, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, fahrlässige Körperverletzung usw. verteidigen und vertreten wir Sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren/Strafverfahren.

Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid rechnen, können Sie sich hier einen ersten Überblick verschaffen mit welcher Ahndung - Geldbuße, Fahrverbot, Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister -  Sie rechnen müssen.
Dieser Service ist für Sie kostenlos, einen Anmeldung ist nicht erforderlich:

Bußgeldkatalog
 
Fahrerlaubnisrecht:
Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten führen häufig zu Problemen mit der Fahrerlaubnis. Daher ist auch das Fahrerlaubnisrecht Inhalt unserer anwaltlichen Praxis.  


Regulierung eines Verkehrsunfalls

Ein Schwerpunkt des Verkehrsrecht ist die Regulierung eines Verkehrsunfalls.

Nahezu fatal wäre es, auf die "gutgemeinten" Ratschläge der gegnerischen Versicherung zu hören, die Sie mit einer schnellen Schadensabwicklung und einem angeblichen "Rund-um-Paket", dem sog. Schadenmanagement, davon abhalten möchte, Ihren eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dabei haben die Versicherungen natürlich deren eigene wirtschaftliche Interessen im Auge und nicht Ihre. Schließlich ist es die Versicherung, die zahlen soll. Und das tun diese als Wirtschaftsunternehmen verständlicherweise nur in dem Maße, welches unumgänglich ist. Hierfür wird an verschiedenen Stellen versucht, Ihren Schadensersatz gering zu halten. Mögliche Ansprüche werden verschwiegen oder als nicht gerechtfertigt abgetan.
Eine rechtlich umfassende Aufklärung findet nicht statt. Dies kann nur Ihr eigener Anwalt leisten. Er weiß auch, dass ein eigener Sachverständiger aufzusuchen ist und hilft Ihnen bei der Suche. In der Praxis kam es wohl auch noch nie vor, dass eine Versicherung im Falle einer Körperverletzung auf die Geltendmachung des sog. Haushaltsführungsschadens hingewiesen hat. Auch das Schmerzensgeld wird unter den Tisch fallengelassen oder in bei weitem nicht ausreichendem Umfang angeboten. Dies soll nur kurz veranschaulichen, dass ein eigentlich alltäglicher Sachverhalt wie ein Verkehrsunfall, der Hilfe eines eigenen Rechtsanwaltes bedarf. Denn nur Rechtsanwälte haben ausschließlich Ihr Interesse im Auge.

Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Situation Verkehrsunfall skizziert. Die Darstellung kann natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und kann grundsätzlich eine Rechtsberatung durch Ihre Rechtsanwaltskanzlei im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

 
1. Verhalten am Unfallort

  • Stehen bleiben/Anhalten: Entfernen vom Unfallort ist strafbar!     Mitteilung der Personalien, Identität des Fahrzeugs und grundsätzliche Beteiligung am Unfall (nicht Schuldfrage). Wenn keiner außer Ihnen anwesend ist, besteht Wartepflicht. Am besten Sie rufen dann vom Unfallort aus die Polizei.
  • Absichern der Unfallstelle.
  • Erste Hilfe leisten, soweit erforderlich.
  • Polizei hinzuziehen, hierbei folgendes beachten:
Angabe der Personalien, keine Aussage zum Unfallhergang machen,
Überprüfen der Feststellungen der Polizei bzgl. der
Fahrzeugstellung/Verkehrssituation,

auf mögliche Zeugen hinweisen,

es besteht jedoch bei Blechschäden keine Verpflichtung auf die Polizei zu warten,
Gefahr eines Bußgeldes bei Verkehrsverstoß.
  • Beweise sichern, z. B. Photos machen (Fahrzeuge in der Position der Kollision), Zeugen notieren, Kennzeichen anderer Verkehrsteilnehmer notieren.


2. Verhalten nach dem Unfall


  • Bei Verletzung Arzt konsultieren/Arbeitgeber informieren, 
  • Rechtsanwalt aufsuchen, 
  • eigenen Kfz-Sachverständigen mit Gutachten beauftragen (ab Schaden ca. 750,- bis 800,- €; vorher Rücksprache mit Ihrem Anwalt),
  • Versicherungen informieren, insb. auf gegnerische Versicherung nicht kritiklos hören (Information am besten Ihrem Anwalt überlassen).

Wichtig:

Sie haben Anspruch auf: 

  • eigenen Sachversändigengutachter,
  • eigene markengebundene Kfz-Fachwerkstatt, 
  • eigenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

3. Die Unfallregulierung

a) Ersatz des Fahrzeugschadens

Grundsatz:
Ersatz der Reparaturkosten bzw. der fiktiven Reparaturkosten oder Ersatzwagenbeschaffung.

Grenze für Reparatur ist die sog. 130 %-Regel, d. h. die Summe aus Reparatur und Wertminderung darf max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes sein.

Grundlagen für die Beurteilung des Schadensersatzes (vgl. SV-Gutachten):

  • Wiederbeschaffungswert
  • Reparaturkosten
  • Wertminderung
  • Restwert
Sie bekommen auch die im Gutachten festgestellten Reparaturkosten ersetzt, wenn Sie das Fahrzeug nur in einen verkehrstauglichen Zustand versetzen, d. h. ohne Reparatur, Billigreparatur oder Teilreparatur (sog. fiktive Abrechnung). Nach neuester BGH-Rechtsprechung müssen Sie dann allerdings das Auto sechs Monate weiter selbst nutzen, ansonsten werden Sie auf den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert zurückgesetzt. Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie die im Falle der Reparatur anfallende MwSt nicht ausgezahlt.


b) Mietwagen / Nutzungsausfall

Gerade bei der Frage der Mietwagenkosten ist rechtliche Beratung von Nöten. Hier hat der BGH zuletzt eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, mit der Folge, dass der "Unfallersatzwagentarif" mit Vorsicht zu genießen ist. Aber auch wenn Sie zu einem solchen Tarif einen Mietwagen genommen haben, kann es im Einzelfall möglich sein, dass Sie auf den Kosten nicht sitzen bleiben. Rechtliche Hilfe ist dabei allerdings unablässig.

Nutzungsausfallentschädigung bekommen Sie für den Fall, dass Sie während der Ersatzbeschaffung, d.h. bei Totalschaden oder während der Reparatur Ihres Kfz, auf ein Mietfahrzeug verzichten. Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt dabei von Ihrem Kfz und dessen Ausstattung ab. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Liste von Sanden/Danner/Küppersbusch.


c) Sachverständiger

Da sie bei einem Schaden ab etwa € 750,- einen eigenen Gutachter aufsuchen dürfen - ein Recht von dem Sie nie absehen sollten! - bekommen Sie die Kosten für das Sachverständigengutachten ebenfalls erstattet.


d) Personenschäden

Hier kommt natürlich Schmerzensgeld in Betracht, deren Berechnung von einer Vielzahl an Einzelheiten abhängig ist, nicht zuletzt des Verschuldensvorwurfes gegenüber dem Unfallverursacher.

Daneben ist an Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall zu denken.


e) Rechtsanwaltskosten

Diese werden im Verhältnis der Verursachungsbeiträge der am Unfall Beteiligten von der gegnerischen Versicherung erstattet. Sollten Sie grundsätzlich keine Rechtschutzversicherung abschließen wollen, so sollten Sie für den Teilbereich Verkehrsrecht darüber noch einmal nachdenken. Schließlich ist ein Unfall ohne Verschulden - etwa ein Auffahrunfall, Unfall bei Missachtung der Vorfahrt -  schnell geschehen. Gerade wenn es um die Durchsetzung von Personenschäden geht, wird die notwendige Rechtsverfolgung schnell sehr teuer. Aber auch bei der Regulierung des Sachschadens wird bei gerichtlicher Auseinandersetzung häufig ein teures gerichtliches Sachverständigengutachten notwendig. Aber auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, kann sich lohnen, einen Anwalt zu konsultieren. Wir als Anwaltskanzlei klären Sie im ersten Gespräch über die Kosten und das Kostenrisiko auf. Für diese Aufklärung berechnen wir selbstversändlich keine Gebühren.


OWi-Verfahren/Strafverfahren

Neben der Schadensabwicklung gehört das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (VOWi-Verfahren, Bußgeld), z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung (Laserpistole, Radarmessung), Handynutzung, Abstandsverstoß (dichtes Auffahren), Missachtung einer roten Ampel (Rotlichtverstoß), falsches Überholen, Fahrverbot, und das Verkehrsstrafrecht (Strafbefehl, Strafurteil), z. B. Trunkenheit im Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung, Missbrauch von Betäubungsmitteln, Führerscheinentzug, zu den Tätigkeiten des Verkehrsrechtsanwalts.

Hierbei geht es häufig um die Gefahr den Führerschein entzogen zu bekommen bzw. um die Vermeidung von Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR). Sollte der Führerscheinentzug nicht zu verhindern sein oder bereits erfolgt sein, geht es auch um die Geringhaltung bzw. Verkürzung der Sperrfrist vor Wiedererteilung des Führerscheins. Vielmals wird vor Wiedererteilung die positive Beurteilung durch Gutachten nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, landläufig als Idiotentest bezeichnet) gefordert. Darauf sollte man sich gewissenhaft vorbereiten, wobei es einige Tipps zu beachten gilt.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeit) oder Strafbefehl (Straftat) erhalten haben, ist die Beachtung der zweiwöchigen Einspruchsfrist dringend einzuhalten. Suchen Sie also möglichst zeitnah den Anwalt Ihres Vertrauens auf. Nur über einen Rechtsanwalt erhalten Sie Akteneinsicht. Grundsätzlich gilt der Ratschlag "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann der Verkehrsrechtsanwalt entscheiden, ob und wenn ja, welche Einlassung angezeigt ist.

Wie bei der Schadensregulierung ist bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht ratsam. Diese Versicherung übernimmt regelmäßig die Rechtsverfolgungskosten, mit Ausnahme von Vorsatztaten.


 



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