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URTEILE

Reparaturschaden und Ersatzbeschaffung

BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 363/11:
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der im Falle eines Reparaturschadens nicht repariert, sondern ein Ersatzfahrzeug kauft, die im Kaufvertrag enthaltene Mehrwertsteuer bis zur Höhe der Mehrwertsteuer der kalkulierten Reparaturkosten vom Gegner erstattet bekommt. Daneben erhält er den Netto-Reparaturbetrag. Von einer unzulässigen Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung könne dabei nicht die Rede sein, wie dies die beklagte Versicherung jedoch vertrat.


Fiktive Schadensabrechnung und Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt

BGH, VI ZR 259/09:
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat der Bundesgerichtshof eintschieden, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Die vom Schädiger dabei zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt müssen dem allgemeinen Markt zugänglich sein.
Unzumutbar ist dem Geschädigten der Verweis auf eine freie Werkstatt insbesondere, wenn sein Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist sowie wenn er in der Vergangenheit sein Fahrzeug zur Reparatur und Wartung in eine Markenwerkstatt gab.

BGH, VI ZR 53/09:
Mit Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen  VI ZR 53/09 entschieden, dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Sollte dem Schädiger dies gelingen, kann es für den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen, etwa wenn das Fahrzeug  nicht älter als drei Jahre ist oder in der Vergangenheit stets zur Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt war.

LG Darmstadt, 25 S 87/10:
Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht Darmstadt im Anschluss an die aktuelle BGH-Rechtsprechung eintschieden, dass der Geschädigte bei älteren Fahrzeugen auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen kann, wenn er in der Vergangenheit die Reparaturarbeiten in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Darauf ob er auch die Wartungen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen kommt es dagegen nicht an. Die Vorlage des Serviceheftes ist insofern nicht notwendig.


Totalschaden, Internet-Restwertbörse

BGH, VI ZR 35/10:
Der BGH weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen kann.

BGH, I ZR 68/08:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

BGH, VI ZR 232/09:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Die Beweislast hierfür trifft den Schädiger/gegn. Kfz-Versicherung.

BGH, VI ZR 100/08:
Mit seinem Urteil vom 03.03.2009 hat der BGH entschieden, dass bei der Schadenabrechnung eines Verkehrsunfalls für die Beurteilung, ob  die fiktiven, durch einen Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, grundsätzlich die jeweiligen Bruttobeträge verglichen werden.

BGH, VI ZR 217/06:
Nach dem BGH ist bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten im sog. Totalschadenfall - im entschiedenen Fall Schaden zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes - für die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert, grundsätzlich der durch einen Sachverständigen festgetellte, auf dem regionalen Markt ermittelte, Restwert in Abzug zu bringen. Ein durch die gegnerische Versicherung nachgewiesenes höheres Restwertangebot eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse ist nicht zugrunde zu legen.

BGH, VI ZR 120/06:
Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug
- ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens - im entschiedenen Fall Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts - bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

BGH, VI ZR 119/04:
Nimmt der Geschädigte im Totalschadensfall eine Ersatzbeschaffung vor, kann er in der Regel die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH, VI ZR 172/04:
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30 %, kann der Geschädigte Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten entweder konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.


Sog. Sechs-Monats-Rechtsprechung

BGH, VI ZR 192/05:
Wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst - auch unrepariert - weiter nutzt, später aber veräußert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH, VI ZR, 77 /06 :
Mit Urteil vom 05.12.2006 macht der BGH deutlich, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Falle einer tatsächlichen Reparatur grundsätzlich die Kosten der Reparatur - soweit diese den gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten - ersetzt verlangen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das Fahrzeug kurz nach der Reparatur veräußert. Eine Weiternutzung des Fahrzeug ist insofern - anders als bei der fiktiven Abrechnung - nicht notwendig. Für den Ansatz des Restwerts ist in diesem Fall kein Raum.

BGH, VI ZR 89/07:
Auch für den Fall des Totalschadens bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, bringt der Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass er sein Fahrzeug nach der Reparatur sechs Monate weiternutzt. Er ist sodann nicht auf den Wiederbschaffungsaufwand beschränkt, mithin der Restwert nicht anzurechnen ist.

BGH, VI ZR 220/07 (ebenso BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10):
Am 29.04.2008 hat der BGH geurteilt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei fiktiver Schadensabrechnung auf den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, d. h. unter Abzug des Restwerts, beschränkt ist, wenn er sein - auch unrepariert/teilrepariert - Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiternutzt.

BGH, VI ZB 22/08:
Mit seinem Beschluss vom 18.11.2008 hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Geschädigten, der den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig wird.


Markenwerkstatt

BGH, VI ZR 398/02:
Bei fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte in der Regel nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sachverständigengutachten zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen.


Nutzungsausfallentschädigung

LG Leipzig, 7 O 1019/08:
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 09.01.2009 unter Hinweis auf den BGH entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht verpflichtet ist, im Interesse des Schädigers die Schadensbeseitigung bzw. Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGH VersR88, 1178). Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise, nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger liegt (BGH NJW-RR 06, 394, 397).
So waren im zu entscheidenden Fall 189 Tage Nutzungsausfall zu entschädigen.


Mietwagenkosten

BGH, XII ZR 50/04:
Liegt der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem "Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.


UPE-Zuschläge, Verbringungskosten

LG Aachen,  6 S 200/04:
Die UPE-Zuschläge stehen dem Gescädigten auch ohne Vorlage einer Reparaturbestätigung zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen.




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