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URTEILE
Fiktive
Schadensabrechnung und Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt
BGH, VI ZR 259/09:
Mit
Urteil vom 13.07.2010 hat der Bundesgerichtshof eintschieden, dass der
Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in
einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt"
verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine
Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er
gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die
diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt
unzumutbar machen würden.
Die vom Schädiger dabei zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze der
freien Werkstatt müssen dem allgemeinen Markt zugänglich sein.
Unzumutbar ist dem Geschädigten der Verweis auf eine freie Werkstatt
insbesondere, wenn sein Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist sowie
wenn er in der Vergangenheit sein Fahrzeug zur Reparatur und Wartung in
eine Markenwerkstatt gab.
BGH, VI ZR 53/09:
Mit
Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen VI
ZR 53/09
entschieden,
dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich
die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt
hat.
Will
der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger
darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht.
Sollte
dem Schädiger dies gelingen,
kann
es für den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl
unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen, etwa
wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder in der
Vergangenheit stets zur Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt
war.
LG Darmstadt, 25 S 87/10:
Mit Urteil vom 18.08.2010 hat das Landgericht Darmstadt im Anschluss an
die aktuelle BGH-Rechtsprechung eintschieden, dass der Geschädigte bei
älteren Fahrzeugen auch bei fiktiver Abrechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
beanspruchen kann, wenn er in der Vergangenheit die Reparaturarbeiten
in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Darauf ob er auch die
Wartungen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen kommt es
dagegen nicht an. Die Vorlage des Serviceheftes ist insofern nicht
notwendig.
Totalschaden,
Internet-Restwertbörse
BGH, VI ZR 35/10:
Der BGH weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den
darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten
Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des
Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen
kann.
BGH, I ZR 68/08:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein
Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der
Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten
enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine
Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen
ermittelten Restwert zu überprüfen.
BGH, VI ZR 232/09:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sein beschädigtes Fahrzeug
nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug
anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen
denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt
hat.
Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug
ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom
Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Die Beweislast hierfür
trifft den Schädiger/gegn. Kfz-Versicherung.
BGH, VI ZR 100/08:
Mit
seinem Urteil vom 03.03.2009 hat der BGH entschieden, dass bei der
Schadenabrechnung eines Verkehrsunfalls für die Beurteilung, ob
die fiktiven, durch einen Sachverständigen festgestellten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, grundsätzlich
die jeweiligen Bruttobeträge verglichen werden.
BGH, VI ZR 217/06:
Nach
dem BGH ist bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den
Geschädigten im sog. Totalschadenfall - im entschiedenen Fall Schaden
zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes - für die
Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h.
Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert, grundsätzlich der durch einen
Sachverständigen festgetellte, auf dem regionalen Markt ermittelte,
Restwert in Abzug zu bringen. Ein durch die gegnerische Versicherung
nachgewiesenes höheres Restwertangebot eines Restwertaufkäufers aus
einer Internet-Restwertbörse ist nicht zugrunde zu legen.
BGH, VI ZR 120/06:
Nimmt
der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens keine
Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes
Fahrzeug
- ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens - im entschiedenen Fall Reparaturkosten
höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts - bei der Berechnung des
fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem
Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert
in Abzug zu bringen.
BGH, VI ZR 119/04:
Nimmt der Geschädigte
im Totalschadensfall eine Ersatzbeschaffung vor, kann er in der Regel
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis
vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Er ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom
Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er muss sich einen höheren
Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher
Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen erzielt.
BGH, VI ZR 172/04:
Übersteigt der
Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30
%, kann der Geschädigte Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann
ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten entweder konkret angefallen
sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Sog.
Sechs-Monats-Rechtsprechung
BGH, VI ZR 192/05:
Wenn
der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der
Geschädigte sein Fahrzeug zunächst - auch unrepariert - weiter nutzt,
später aber veräußert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vom
Sachverständigen geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten ohne Abzug des
Restwerts,
wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt.
BGH, VI ZR, 77 /06 :
Mit Urteil vom 05.12.2006 macht der BGH deutlich, dass der Geschädigte
eines Verkehrsunfalls im Falle einer tatsächlichen Reparatur
grundsätzlich die Kosten der Reparatur - soweit diese den gutachterlich
geschätzten Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten - ersetzt
verlangen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte das
Fahrzeug kurz nach der Reparatur veräußert. Eine Weiternutzung des
Fahrzeug ist insofern - anders als bei der fiktiven Abrechnung - nicht
notwendig. Für den Ansatz des Restwerts ist in diesem Fall kein Raum.
BGH, VI ZR 89/07:
Auch für den Fall des
Totalschadens bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, bringt der
Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck,
dass er sein Fahrzeug nach der Reparatur sechs Monate weiternutzt. Er
ist sodann nicht auf den Wiederbschaffungsaufwand beschränkt, mithin
der Restwert nicht anzurechnen ist.
BGH, VI ZR 220/07 (ebenso BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10):
Am 29.04.2008 hat der BGH geurteilt, dass der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls bei fiktiver Schadensabrechnung auf den Ersatz des
Wiederbeschaffungsaufwands, d. h. unter Abzug des Restwerts, beschränkt
ist, wenn er sein - auch unrepariert/teilrepariert - Fahrzeug nicht
mindestens sechs Monate weiternutzt.
BGH, VI ZB 22/08:
Mit
seinem Beschluss vom 18.11.2008 hat der BGH entschieden, dass der
Anspruch des Geschädigten, der den Fahrzeugschaden, der über dem
Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt,
vollständig und fachgerecht reparieren lässt, auf Ersatz der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall
nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig wird.
Markenwerkstatt
BGH, VI ZR 398/02:
Bei
fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte in der Regel nicht
wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sachverständigengutachten
zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
Nutzungsausfallentschädigung
LG Leipzig, 7 O 1019/08:
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 09.01.2009 unter Hinweis auf den BGH
entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht
verpflichtet ist, im Interesse des Schädigers die Schadensbeseitigung
bzw. Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren.
Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu
finanzieren (vgl. BGH VersR88, 1178). Eine Verpflichtung des
Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise,
nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne
Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über
seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die
primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger
liegt (BGH NJW-RR 06, 394, 397).
So waren im zu entscheidenden Fall 189 Tage Nutzungsausfall zu
entschädigen.
Mietwagenkosten
BGH, XII ZR 50/04:
Liegt
der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem
"Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom
Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass
die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die
Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten
Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.
UPE-Zuschläge,
Verbringungskosten
LG Aachen, 6 S 200/04:
Die
UPE-Zuschläge stehen dem Gescädigten auch ohne Vorlage einer
Reparaturbestätigung zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf
Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer
Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind,
wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch
dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf
Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten
anfallen.
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